Hügelparkfest – Flohmarktordnung 2025
Diese Regeln tragen zu unserer und Ihrer Sicherheit bei, helfen bei der Organisation und informieren über die Rahmenbedingungen.
§ 1 Anerkennung Marktordnung
Das Betreten des Geländes ist für Teilnehmer und Besucher die Anerkennung dieser Flohmarktordnung.
§ 2 Marktzeiten
Für Aussteller:
Aufbau am Tag des Flohmarktes ab 7.30 Uhr – ca.09.00 Uhr.
Öffnungszeiten für Besucher: 09.00 Uhr – 16.00 Uhr.
Bei vorzeitigem Verlassen der Veranstaltung erfolgt keine Gebührenrückerstattung.
Höhere Gewalt: Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt (z. B. Sturm, Hagel, Überschwemmung etc.) oder zur Sicherheit der Teilnehmer erfolgt keine Erstattung der Standgebühren.
§ 3 Kostenbetrag im Sinne einer Festspende
Der Kostenbeitrag für einen Stand beträgt € 30,— für Privatpersonen. Die Standgebühr für gewerbliche Verkäufer und Organisationen wird vom
Flohmarktbetreiber individuell ermittelt und festgelegt. Bitte kontaktieren Sie uns in diesem Fall.
§ 4 Aussteller
Kinder unter 14 Jahren brauchen die Erlaubnis und Aufsicht eines Erziehungsberechtigten.
§ 5 Ausweispflicht
Alle Aussteller sind verpflichtet, dem Veranstalter auf Verlangen am Infostand einen Lichtbildausweis vorzulegen. Auf Verlangen der Organisatoren ist diese Bestätigung vorzuweisen.
§ 6 Standauf– und Abbau
Das Aufbauen von Ständen ist nur mit Erlaubnis des Veranstalters (Infostand) und nach Unterzeichnung der Flohmarktordnung gestattet. Tische werden nicht vom Veranstalter zur Verfügung gestellt. Bei Verlassen des Flohmarktes sind sämtliche mitgebrachten Dinge wieder mitzunehmen bzw sich selbst um die Entsorgung zu kümmern.
Bitte nutzen Sie auch den Müllsack, den wir Ihnen mitgegeben haben, um den Hügelpark so sauber zu verlassen, wie Sie ihn vorgefunden haben.
Bitte bringen Sie die Sachen, die Sie nicht mehr benötigen zu unserem großen Müllcontainer in der Kupelwiesergasse! Für Standplätze, die nicht geräumt sind wird eine Entsorgungsgebühr von € 50,– nachverrechnet.
§ 7 Verkauf
Es handelt sich um einen reinen Privatflohmarkt. Gewerbliche Verkäufer sind nicht zugelassen. Der Verkauf erfolgt ausschließlich von privat an privat.
Privatpersonen dürfen nur Waren verkaufen, welche sie im eigenen Haushalt bereits einige Zeit selbst verwendet haben. Laut Österreichischem Marktgesetz dürfen Privatpersonen nur 3x im Jahr ohne Gewerbeschein verkaufen. Gewerbliche Anbieter: Jeglicher Verkauf von Neuwaren bzw. der Verkauf von mehreren gebrauchten und identischen Artikeln fällt unter das Gewerberecht und bedarf einer Gewerbeberechtigung.
Der Stand eines gewerblichen Anbieters (z.B. Kinderbetreuung, Unterhaltungsbetrieb, …) ist durch Anbringung eines Firmenschildes als gewerblicher Stand zu kennzeichnen. Gewerbliche Anbieter haben auf Verlangen für jeden Verkauf eine Quittung mit Namen und Anschrift des Unternehmens im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszustellen. Der Verkauf von Neuwaren ist nur nach Rücksprache des Veranstalters und dessen ausdrücklicher Zustimmung möglich.
Der Verkauf von Neuwaren–Kleidung ist generell verboten. Sowohl die aus Österreich als auch aus dem EU–Raum stammenden Händler müssen stets das Original des Gewerbescheines bzw. der Reisegewerbekarte mitführen. Der Mieter hat alle für seine Tätigkeiten erforderlichen Berechtigungen und Bewilligungen selbst einzuholen. Das Gewerberecht wird durch die Flohmarkt Verordnung nicht außer Kraft gesetzt. Gestohlene Güter dürfen keinesfalls verkauft werden!
§ 8 Haftpflicht und Versicherung / Haftung bei Schäden
Das Betreten des Flohmarktes geschieht auf eigene Gefahr. Der Betreiber des Flohmarkts haftet nicht für Personen–, Sach– oder Vermögensschäden. Für Schäden haftet immer der Verursacher. Der Abschluss von Versicherungen ist den Marktausstellern überlassen. In der gleichen Weise ist die Haftung für außerhalb des
Marktbereichs abgestellte Fahrzeuge mit und ohne Waren ausgeschlossen. Die Marktaussteller haften für sämtliche Schäden, die sich aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten zur Beaufsichtigung ihres Personals und aus den von ihnen verursachten Verstößen gegen diese Flohmarktordnung ergeben. Das Gelände weist
Bodenunebenheiten auf. Der Veranstalter haftet nur bei grober Fahrlässigkeit.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
§ 10 Datenschutzinformationen
Gerne möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass wir beim heutigen Event (Hügelparkfest mit Kinderflohmarkt), 14.09.2025 (Ersatztermin 21.09.2025) Fotos machen, die eventuell auf der Homepage und in diversen sozialen Netzwerken (Facebook, Instagram usw.) veröffentlicht werden.